Postzustellungsauftrag Fragen und Antworten

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Hier erhalten Sie kompetente Antworten zum Postzustellungsauftrag (PZA).

Postzustellungsauftrag

Durch einen PZA werden amtliche Schriftstücke nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt. Diese Zustellung wird mit einer Urkunde dokumentiert.

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Die qualifizierte Zustellung von Schriftstücken / Dokumenten innerhalb Deutschlands, für die die Rechtswirkung nach der Zivilprozessordnung verpflichtend oder auch gewünscht ist. Der Empfänger kann sich dieser Zustellung nicht willkürlich entziehen.

Über die Zustellung oder Niederlegung erstellt die Deutsche Post eine öffentliche Urkunde als Beleg für den Auftraggeber.

Bei Verwendung von Zustellungsurkunden mit Barcode ist die Sendungsverfolgung über das Geschäftskundenportal möglich.

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Vor allem Vorladungen, Bußgeld- und Mahnbescheide, aber auch andere Schriftstücke, für die eine sichere, dokumentierte und zeitlich nachvollziehbare Zustellung gemäß Zivilprozessordnung verpflichtend ist oder gewünscht wird. Auftraggeber sind daher grundsätzlich Verwaltungsbehörden von Bund, Ländern und Kommunen (zum Beispiel Bußgeldstellen), Gerichte und Gerichtsvollzieher, Schiedsmänner / -frauen.

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Ein möglichst hoher Qualitätsstandard ist für die Deutsche Post AG selbstverständlich und wird durch laufende Fortbildung sichergestellt und möglichst optimiert.

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Als Alternative käme das Einschreiben mit Rückschein in Frage, soweit die förmliche Zustellung nach der Zivilprozessordnung nicht zwingend vorgeschrieben ist.

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Kundenservice BRIEF

Tel.: 0180 6 555555 (20 ct je Anruf aus den deutschen Fest- und Mobilfunknetzen.)

Mo-Fr  von 8 - 18 Uhr (außer an bundeseinheitlichen Feiertagen)

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Es werden ausschließlich Umschläge und Formulare eingesetzt, die mit den zuständigen Behörden abgestimmt sind. Der äußere Umschlag sollte nach Möglichkeit nicht größer sein als 238 × 125 mm, generell gelten für den äußeren Umschlag die Höchstmaße wie für Briefe. Ein Höchstgewicht ist nach PostG nicht vorgegeben.

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Nein, nur für Zustellanschriften im Bereich der Bundesrepublik Deutschland.

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Ein Postzustellungsauftrag kostet derzeit 3,45 €. Hiermit sind alle Leistungen für den Auftraggeber abgegolten, also auch die Rücksendung der ausgefüllten Zustellungsurkunde als gewöhnlicher Brief, gegebenenfalls die Rücksendung des Auftrages bei Undurchführbarkeit sowie gegebenenfalls auch die Niederlegung des Schriftstückes oder die Rücksendung nicht abgeholter Schriftstücke.

Bei Versendung von regelmäßig mindestens 5.000 PZA pro Kalenderjahr über die Deutsche Post kann es Sonderkonditionen geben. Voraussetzungen für Sonderkonditionen sind der Abschluss eines Rahmensvertrages mit der Deutschen Post AG und die Erbringung von Mindesteinlieferungsmengen. Zudem muss auf jeder Zustellungsurkunde (ZU) ein Barcode aufgebracht werden. Auf Wunsch können ZU mit eingedrucktem Barcode kostenlos bei der Deutschen Post AG bezogen werden. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenberater der Deutschen Post. Folgende Vertragsprodukte mit entsprechenden Mindesteinlieferungsmengen werden angeboten:

PZA Vertragsprodukte:

  • PZA ab 10.000 Stück pro Kalenderjahr: 2,32 €*
  • PZA ab 72.000 Stück pro Kalenderjahr: 2,19 €*

ePZA Vertragsprodukte (inkl. elektronischer Erfassung und Bereitstellung der ZU-Daten und Images):

  • ePZA ab 5.000 Stück pro Kalenderjahr: 3,09 €*
  • ePZA ab 10.000 Stück pro Kalenderjahr: 2,63 €*
  • ePZA ab 72.000 Stück pro Kalenderjahr: 2,51 €*

* zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer

 

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Der PZA wird auf dem äußeren Umschlag freigemacht (Briefmarken, Internetmarke, Produktmarke Postzustellungsauftrag, Freistempelabdruck oder DV-Freimachung).

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Der Kunde steckt die vorbereitete Zustellungsurkunde und den mit einer Anschrift versehenen und verschlossenen Innenumschlag, der das eigentliche Schriftstück / Dokument enthält, in einen besonderen Versandumschlag (äußerer Umschlag). Dieser Außenumschlag ist der eigentliche Auftrag; er wird mit dem Auftragsentgelt freigemacht. Der Außenumschlag trägt die Anschrift des zuständigen Zustellstützpunktes: Deutsche Post AG, Zustellstützpunkt, Postleitzahl und Bestimmungsort (aus der Anschrift des PZA). Die Einlieferung ist möglich über Briefkasten und Filiale bzw. Agentur der Deutschen Post, bei größeren Einlieferungen auch über eine Großannahmestelle.

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Beim nächsten Zustellgang nach Eingang des Auftrages beim Zustellstützpunkt. Die Urkunde trifft in der Regel innerhalb von drei bis vier Werktagen beim Auftraggeber ein.

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Die Kunden müssen lediglich die Zustellungsurkunde vorbereiten, mit dem verschlossenen inneren Umschlag (Schriftstück) in den äußeren Umschlag (Auftrag) einlegen, diesen freimachen und mit der Anschrift des Zustellstützpunktes versehen. Dann wird der PZA wie ein gewöhnlicher Brief eingeliefert.

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Die förmliche Zustellung entsprechend der Zivilprozessordnung erfolgt entweder durch persönliche Übergabe an einen Empfangsberechtigten (Empfänger oder Ersatzempfänger), durch Einlegen in den Hausbriefkasten oder durch Niederlegung mit entsprechender Benachrichtigung. Das niedergelegte Schriftstück wird drei Monate zur Abholung bereitgehalten, auf Verlangen des Empfängers wird es entgeltpflichtig zugesandt. Wenn es innerhalb der Lagerfrist nicht ausgeliefert werden konnte, wird es an den Auftraggeber zurückgesandt. Der Auftraggeber erhält eine Urkunde als Bestätigung der Zustellung / Niederlegung.

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1. Transport

Für die Beförderung des Postzustellungsauftrages zum Zustellstützpunkt sowie für die Rücksendung der ausgefüllten Urkunde, des nicht abgeholten Schriftstückes und nicht ausführbarer Aufträge gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG BRIEF NATIONAL (AGB BRIEF NATIONAL). Hiernach haftet die Deutsche Post für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstehen, unbeschränkt. Für andere Schäden ist die Haftung ausgeschlossen, zum Beispiel bei Verlust (soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).

2. Durchführung der förmlichen Zustellung

§ 35 PostG:

Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der verpflichtete Lizenznehmer nach den Vorschriften über die Schadenersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich.

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An den Kundenservice BRIEF, bei niedergelegten Schriftstücken an die genannte Niederlegungsstelle.

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Die vorbereitete Zustellungsurkunde und der mit einer Anschrift versehene und verschlossene Innenumschlag, der das eigentliche Schriftstück / Dokument enthält, wird in einen besonderen Versandumschlag (äußerer Umschlag) gesteckt. Dieser Außenumschlag wird mit dem Auftragsentgelt für den PZA freigemacht. Der Außenumschlag trägt die Anschrift des zuständigen Zustellstützpunktes: Deutsche Post AG, Zustellstützpunkt, Postleitzahl und Bestimmungsort (aus der Anschrift des PZA). 

Enthält der äußere Umschlag einen PZA wird auf dem äußeren Umschlag das Entgelt für einen PZA frankiert (z. B. eine Produktmarke mit 3,45 EUR) und die Anzahl „1“ für einen PZA in das gemäß ZUSTVV vorgesehene Feld „....“ eingetragen.

Wenn der Absender mehrere PZA hat, die an denselben Zustellstützpunkt adressiert sind (Postleitzahl und Bestimmungsort (aus der Anschrift des PZA)), können auch mehrere PZA in einen besonderen Versandumschlag (äußerer Umschlag) gesteckt werden. Enthält der äußere Umschlag z. B. vier PZA wird auf dem äußeren Umschlag das Entgelt für vier PZA frankiert (z. B. vier Produktmarken zu jeweils 3,45 EUR) und die Anzahl „4“ für vier PZA in das gemäß ZUSTVV vorgesehene Feld „....“ eingetragen.

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Postzustellungsauftrag Umsatzsteuer

Nach den Regelungen des neuen Postgesetzes wird der Postzustellungsauftrag (PZA) dem Universaldienst zugeordnet, so dass dieser künftig umsatzsteuerfrei anzubieten ist. Dies gilt sowohl für den vollbezahlten PZA (bereits steuerfrei), als auch für die Vertragspreise.

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In diesen Fällen (z.B. Sendungen, die förmlich zugestellt werden sollen, werden beim Versender abgeholt und frankiert) werden die Bestandteile des Gesamtpreises den jeweiligen Leistungen zugeordnet. Das Entgelt für die Universaldienstleistung wird steuerfrei abgerechnet, während die Zusatzleistungen mit USt fakturiert werden.
Bei laufenden Verträgen ist es aufgrund der Komplexität der durchzuführenden Prüfung und der Menge der betroffenen Verträge nicht zwingend gewährleistet, dass die Umstellung – wie bei anderen Produkten – zum 01.01.2025 erfolgen kann.

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Die Umstellung erfordert technische und prozessuale Anpassungen bei der Deutschen Post und kann daher erst zum 01.01.2025 erfolgen.

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Ja, auch für die umsatzsteuerbefreiten PZA-Vertragspreise muss weiterhin mit der Einlieferungsliste PZA bzw. dem Lieferschein Frankierservice eingeliefert werden.

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