Eine rechtsgültige Postvollmacht muss die Angaben zur Person, d.h. Name und Postanschrift des Vollmachtgebers und Name/Vorname des Vollmachtnehmers erhalten, ggf. auch den Stempelabdruck der Firma. Außerdem muss zwingend die physische Unterschrift des Vollmachtgebers vorliegen (Hinweis: Das Vorzeigen einer digitalen Unterschrift beispielsweise auf dem Handy wird von den Filialen der Deutsche Post aus Sicherheitsgründen leider nicht akzeptiert). Außerdem muss der Umfang zu erkennen sein, für den die Vollmacht gilt, z.B. nur für eine bestimmte Sendung (Sendungsnummer) oder für alle Sendungen in einem bestimmten Zeitraum. Stellen Geschäftskunden eine Vollmacht aus und beauftragen Subunternehmer (z.B. Transportfirmen) zur Abholung, muss ersichtlich sein, welche Firma/Firmen für den Vollmachtgeber zur Sendungsabholung beauftragt wurde/n. In Zweifelsfällen kann ein weiterer Nachweis der Empfangsbestätigung verlangt werden, z. B. eine Bescheinigung des Gewerbeamtes oder ein Handelsregisterauszug zur Überprüfung der Vertreterberechtigung bei Firmen.
Handelt es sich um eigenhändige Sendungen, ist durch den Vollmachtgeber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Vollmachtnehmer auch zur Entgegennahme dieser Sendungen berechtigt ist.
Grundsätzlich muss der Vollmachtnehmer mit Personalausweis oder einem anderen Dokument zum Identitätsnachweis nachweisen, dass er die in der Postvollmacht benannte Person ist.