Beilagen wie Druckerzeugnisse oder Gegenstände werten Ihre Zeitschrift auf und fördern die Aufmerksamkeit Ihrer Leserschaft. Testen Sie die Wirksamkeit von Beilagen und überraschen Sie Ihre Stammleser und Neukunden mit zusätzlichen Informationen oder Produktproben. So werden Ihre Leser in ihrer Entscheidung positiv bestätigt, Ihre Zeitschrift abonniert zu haben.
Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zu Beilagen:
Beilagen werden unterschieden in Druckerzeugnisse und Gegenstände
- Druckerzeugnisse sind u. a. Werbeprospekte, Abonnementwerbung, gemeinnützige Spendenaufrufe und entsprechende Zahlungsverkehrsvordrucke, Postkarten und Presseerzeugnisse ohne Vertrag Presse Distribution.
- Gegenstände bis 2 mm Höhe sind z.B. Muster, Warenproben, CD’s oder DVD’s in Papphüllen.
Druckerzeugnisse werden den Trägerobjekten lose beigefügt oder beigeklebt. Sind die Druckerzeugnisse größer als das Trägerobjekt, so muss die Sendung mit einer transportgerechten und sicheren Umhüllung versandt werden.
Gegenstände von 3mm bis max. 30mm Höhe, wie z.B. Werbeartikel und Beigaben, müssen gegen ein Verrutschen in der Sendung fixiert sein. Grundsätzlich gilt bei Gegenständen, dass die Sendungen in einer transportgerechten und sicheren Umhüllung versandt werden müssen.
Hauptversandgegenstand muss das Trägerobjekt sein. Das Gesamtgewicht aller Beilagen darf das Gewicht des Trägerobjekts nicht überschreiten. In Ausnahmefällen darf das Gewicht der Beilagen das Gewicht des Trägerobjekts bis zu 10 Prozent überschreiten. Eine Sendung mit Beilagen ist bis zu einem Gewicht von 1.000 g zulässig.
Durch Beilagen dürfen Sendungen eine Höhe von 50 mm nicht überschreiten. Gegenstände dürfen max. 30 mm hoch sein. Sind die Beilagen größer als das Trägerobjekt, so muss die Sendung mit einer transportgerechten und sicheren Umhüllung versandt werden.
Ja, Beilagen können auch einem Teil der Auflage beigefügt werden.
Das Gewicht des Trägerobjekts (inkl. Umhüllung) und das Gewicht aller Beilagen ergeben das abzurechnende Sendungsgewicht. Für Rechnungen und Zahlungsverkehrsvordrucke für das Bezugsentgelt des Trägerobjekts sowie für Gegenstände von 3 mm bis 30 mm Höhe werden Zusatzentgelte berechnet. Bei Gegenständen werden zur Ermittlung der abzurechnenden Höhe 0,5 mm und mehr aufgerundet, Maße unter 0,5 mm werden abgerundet.
Die Sendung einschließlich aller Beilagen und Umhüllungen darf die Höhe von 50 mm nicht überschreiten.
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Beilagen wie Druckerzeugnisse oder Gegenstände werten Ihre Zeitschrift auf und fördern die Aufmerksamkeit Ihrer Leserschaft. Testen Sie die Wirksamkeit von Beilagen und überraschen Sie Ihre Stammleser und Neukunden mit zusätzlichen Informationen oder Produktproben. So werden Ihre Leser in ihrer Entscheidung positiv bestätigt, Ihre Zeitschrift abonniert zu haben.
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Beilagen werden unterschieden in Druckerzeugnisse und Gegenstände
- Druckerzeugnisse sind u. a. Werbeprospekte, Abonnementwerbung, gemeinnützige Spendenaufrufe und entsprechende Zahlungsverkehrsvordrucke, Postkarten und Presseerzeugnisse ohne Vertrag Presse Distribution.
- Gegenstände bis 2 mm Höhe sind z.B. Muster, Warenproben, CD’s oder DVD’s in Papphüllen.
Druckerzeugnisse werden den Trägerobjekten lose beigefügt oder beigeklebt. Sind die Druckerzeugnisse größer als das Trägerobjekt, so muss die Sendung mit einer transportgerechten und sicheren Umhüllung versandt werden.
Gegenstände von 3mm bis max. 30mm Höhe, wie z.B. Werbeartikel und Beigaben, müssen gegen ein Verrutschen in der Sendung fixiert sein. Grundsätzlich gilt bei Gegenständen, dass die Sendungen in einer transportgerechten und sicheren Umhüllung versandt werden müssen.
Hauptversandgegenstand muss das Trägerobjekt sein. Das Gesamtgewicht aller Beilagen darf das Gewicht des Trägerobjekts nicht überschreiten. In Ausnahmefällen darf das Gewicht der Beilagen das Gewicht des Trägerobjekts bis zu 10 Prozent überschreiten. Eine Sendung mit Beilagen ist bis zu einem Gewicht von 1.000 g zulässig.
Durch Beilagen dürfen Sendungen eine Höhe von 50 mm nicht überschreiten. Gegenstände dürfen max. 30 mm hoch sein. Sind die Beilagen größer als das Trägerobjekt, so muss die Sendung mit einer transportgerechten und sicheren Umhüllung versandt werden.
Ja, Beilagen können auch einem Teil der Auflage beigefügt werden.
Das Gewicht des Trägerobjekts (inkl. Umhüllung) und das Gewicht aller Beilagen ergeben das abzurechnende Sendungsgewicht. Für Rechnungen und Zahlungsverkehrsvordrucke für das Bezugsentgelt des Trägerobjekts sowie für Gegenstände von 3 mm bis 30 mm Höhe werden Zusatzentgelte berechnet. Bei Gegenständen werden zur Ermittlung der abzurechnenden Höhe 0,5 mm und mehr aufgerundet, Maße unter 0,5 mm werden abgerundet.
Die Sendung einschließlich aller Beilagen und Umhüllungen darf die Höhe von 50 mm nicht überschreiten.